DSGVO und Datenschutz – technisch umgesetzt für Ihr Unternehmen
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt seit dem 25. Mai 2018 für jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet. Wir kümmern uns um die technische Seite: Website, Systeme, Dokumentation und die Maßnahmen dahinter.
- Website prüfen: Cookie-Banner, eingebundene Dienste, Einwilligung, Datenschutzerklärung
- Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) umsetzen und dokumentieren
- IT-Nutzungsrichtlinien aus technischer Sicht vorbereiten
- Systeme laufend warten, damit der Schutz aktuell bleibt

Was wir übernehmen
Website-Datenschutzprüfung
Welche Dienste laden, welche Daten wohin fließen und ob die Einwilligung vor dem Laden greift.
Cookie-Banner
Cookie-Banner einbinden, Einwilligungsverwaltung (Consent-Management) einrichten, prüfen und aktuell halten.
Datenschutzerklärung
Technische Beschreibung für Ihre Datenschutzerklärung: welche Dienste laufen und welche Daten wohin gehen. Die rechtliche Prüfung übernimmt Ihr Datenschutzbeauftragter oder Ihre Kanzlei.
Technische Maßnahmen
Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen für Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit – von Zugriffsrechten bis zur Datensicherung.
Richtlinien
IT-Nutzungsrichtlinien aus technischer Sicht vorbereiten – die rechtliche Prüfung übernimmt Ihr Datenschutzbeauftragter.
Wartung
Laufende Wartung von Internetseiten und Serversystemen über Wartungsverträge.
Technik statt Rechtsberatung
Wir sind keine Datenschutzbeauftragten und leisten keine Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung übernimmt Ihr Datenschutzbeauftragter oder Ihre Kanzlei; wir setzen technisch um, was dort vorgegeben wird.
Was wir bei der Website-Prüfung ansehen
- Einwilligung: Lädt vor der Zustimmung wirklich nichts, was eine Einwilligung braucht (§ 25 TDDDG)? Ist Ablehnen genauso einfach wie Zustimmen? Und braucht die Website überhaupt ein Banner – oft geht es ohne.
- Eingebettete Dienste: Schriften lokal statt vom Google-Server (LG München I, 3 O 17493/20), Karten und Videos erst nach Klick (2-Klick-Lösung).
- Statistik: Matomo auf eigenem Server ohne Cookies – oder Google Analytics nur mit Einwilligung.
- Formulare: verschlüsselte Übertragung, nur nötige Felder, festgelegte Speicherdauer und ein Spamschutz, der keine Daten an Dritte gibt.
- Hosting: Server in Deutschland und ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
- Ergebnis: eine Befundliste, die technischen Korrekturen und eine Datenschutzerklärung, die zum tatsächlichen Stand passt.
DSGVO, BDSG und TDDDG
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine EU-Verordnung, die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt und den Schutz personenbezogener Daten regelt. In Deutschland ergänzt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die DSGVO, etwa bei der Pflicht zum Datenschutzbeauftragten. Für Cookies und andere Zugriffe auf Endgeräte gilt zusätzlich § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG): Was technisch nicht unbedingt nötig ist, braucht vorher eine Einwilligung – deshalb gibt es Cookie-Banner.
Wann brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten?
- Behörden und öffentliche Stellen müssen immer einen Datenschutzbeauftragten benennen (Art. 37 Absatz 1 a DSGVO).
- Kerntätigkeit mit sensiblen Daten Besteht Ihre Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Daten wie Gesundheitsdaten oder in der systematischen Überwachung von Personen, ist ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Größe Pflicht (Art. 37 Absatz 1 b und c DSGVO).
- Ab 20 Personen Sind in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, ist ein Datenschutzbeauftragter nach § 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG Pflicht – gleich ob in Vollzeit, Teilzeit, Ausbildung oder als freie Kraft.
- Bestimmte Verarbeitungen Auch bei weniger Personen, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nötig ist oder Daten geschäftsmäßig zum Zweck der (auch anonymisierten) Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden (§ 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG).
- Dokumentieren müssen alle Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) braucht in der Praxis jedes Unternehmen – mit oder ohne Datenschutzbeauftragten.
Passende Leistungen
Häufige Fragen
Wann brauche ich ein Cookie-Banner – ist es immer notwendig?
Nein, nicht immer. Ein Cookie-Banner ist keine Pflicht an sich – nötig ist es nur, wenn die Website etwas lädt oder speichert, das eine Einwilligung braucht (§ 25 TDDDG): etwa Tracking, Werbe-Cookies oder Videos und Karten, die sofort beim Aufruf laden. Technisch notwendige Cookies, zum Beispiel für Anmeldung oder Warenkorb, brauchen keine Einwilligung. Wer Schriften lokal einbindet, Karten und Videos erst nach Klick lädt und die Statistik ohne Cookies auf eigenem Server führt, kommt oft ganz ohne Banner aus – und erspart den Besuchern ein Fenster, das sie nur wegklicken. Ob ein bestimmter Dienst eine Einwilligung braucht, bewertet im Zweifel Ihr Datenschutzbeauftragter.
Ab wann ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht?
Bei Behörden und öffentlichen Stellen immer. In Unternehmen, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten – und unabhängig davon, wenn die Kerntätigkeit umfangreiche Gesundheitsdaten oder systematische Überwachung umfasst oder eine Verarbeitung nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG vorliegt.
Stellen Sie einen Datenschutzbeauftragten?
Nein. Einen Datenschutzbeauftragten benennen Sie selbst – aus dem eigenen Haus oder extern. Wir arbeiten mit ihm zusammen und setzen die technischen Vorgaben um.
Schreiben Sie unsere Datenschutzerklärung?
Wir erstellen die technische Beschreibung: welche Dienste die Website nutzt, welche Daten dabei wohin gehen und wie lange sie gespeichert werden. Die rechtliche Prüfung übernimmt Ihr Datenschutzbeauftragter oder Ihre Kanzlei – wie beim Impressum leisten wir keine Rechtsberatung.
Gilt die DSGVO auch ohne Datenschutzbeauftragten?
Ja. Dann sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass alle Maßnahmen umgesetzt sind – ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten braucht in der Praxis ohnehin jedes Unternehmen.
Prüfen Sie auch bestehende Websites?
Ja. Wir sehen nach, welche Dienste laden, wie Cookie-Banner und Einwilligung arbeiten und ob die Datenschutzerklärung zum tatsächlichen Stand passt – und bringen in Ordnung, was technisch nicht passt.
Zählen Teilzeitkräfte und Auszubildende mit?
Ja. Es kommt nicht auf die Art des Vertrags an, sondern darauf, ob personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden.
Kurz gesagt
Wir prüfen Ihre Website technisch auf Datenschutz – Cookie-Banner, eingebundene Dienste, Statistik, Formulare und Hosting – und bringen in Ordnung, was nicht passt. Die rechtliche Bewertung bleibt bei Ihrem Datenschutzbeauftragten oder Ihrer Kanzlei.
Quellen
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 – EUR-Lex
- § 38 BDSG – gesetze-im-internet.de
- § 25 TDDDG – gesetze-im-internet.de
- LG München I, Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20 (Google Fonts)
- Digital Omnibus – Vorschlag der EU-Kommission
Absehbare Änderungen
Stand: 27. September 2026. Dieser Punkt gilt noch nicht.
- Digital Omnibus: Die EU-Kommission hat im November 2025 vorgeschlagen, die Regeln für Cookies aus der ePrivacy-Richtlinie in die DSGVO zu übernehmen. Vorgesehen sind unter anderem Ablehnen mit einem Klick, das so sichtbar ist wie Zustimmen, und die Pflicht, Einwilligungssignale des Browsers zu beachten. Parlament und Rat haben noch nicht entschieden; bis dahin gilt § 25 TDDDG.
Unsicher, wo Ihr Unternehmen steht?
Wir sehen uns Website und Systeme an und sagen Ihnen, was technisch fehlt – verständlich und sachlich.